Pflichtmitgliedschaft und Pflichtbeiträge in Berufskammer und bei der IHK

Berufskammern und Industrie- und Handelskammern sind in Deutschland ein Instrument der Selbstverwaltung und Interessenvertretung ihrer Mitglieder. Vorläufer der Berufskammern und der IHK sind z.B. einfache Zusammenschlüsse in den jeweiligen Berufen, aber auch das Wesen der mittelalterlichen Zünfte.

 

Neben der Selbstverwaltung und Interessenvertretung bestehen Berufskammern heute vor allem deshalb, weil sie entweder die Zulassung zu bestimmten Berufen in einem nichtstaatlichen Verfahren selbst regeln oder die Qualität im Beruf durch Standards für Aus-, Fort- und Weiterbildung etc. sichern.

 

Insbesondere im Handwerk und bei den Gewerbetreibenden wird immer wieder Kritik laut, da die Mitgliedschaft in den Kammern gesetzlich als Pflichtmitgliedschaft ausgestaltet ist und ein gewisser Zwang ausgeübt wird. Handwerker oder Gewerbetreibende werden in der Regel Pflichtmitglieder der jeweils zuständigen Kammern, ohne dass ihnen die Mitgliedschaft Vorteile für ihre wirtschaftliche Tätigkeit verschafft. Gleichwohl müssen die Mitglieder durch ihre Pflichtbeiträge die Arbeit und Tätigkeit der Kammern finanzieren.

 

Was es mit der Pflichtmitgliedschaft und den Pflichtbeiträgen auf sich hat, zeigen wir in diesem Beitrag.

Was sind Berufskammern und die IHK?

In Deutschland gibt es verschiedene Kammern als berufsständische Körperschaften. Diese sind Körperschaften des öffentlichen Rechts. Sie nehmen in unterschiedlicher Ausprägung vor allem die berufsständische Selbstverwaltung und Interessenvertretung wahr.

 

Je nach Aufgabenzuweisung regeln die berufsständischen Kammern auch die Zulassung zu einem bestimmten Beruf, die Fort- und Weiterbildung in dem jeweiligen Beruf, die Organisation von Zusatzausbildungen oder die Abnahme von Prüfungen. Meist haben die Kammern aber auch die Befugnis, ihre Mitglieder zu rügen, ihnen die Zulassung zu entziehen oder sie von der Berufsausübung für einen gewissen Zeitraum auszuschließen.

 

Der Umfang der Aufgaben hängt davon ab, welche Aufgaben der Staat den berufsständischen Körperschaften hoheitlich übertragen hat. Dies ist meist in Bundes- oder Landesgesetzen geregelt.

 

Beispiele für in Deutschland existierende berufsständische Körperschaften

 

In Deutschland existieren Kammern vor allem für freie Berufe, das Gewerbe, das Handwerk und die Landwirtschaft. Beispiele für berufsständische Körperschaften der freien Berufe sind:

 

· Ärztekammern (18 in Deutschland)

 

·Kammern für weitere Heilberufe (Apothekerkammer, Tierärztekammer, Zahnärztekammer oder Psychotherapeutenkammer)

 

·Rechtsanwaltskammern (28 in Deutschland)

 

·Notarkammern (22 in Deutschland)

 

· Steuerberaterkammern (21 in Deutschland)

 

·Wirtschaftsprüferkammern (eine Kammer für ganz Deutschland)

 

Im Bereich des Gewerbes und des Handwerks existieren beispielsweise folgende Kammern:

 

· Industrie- und Handelskammern (bzw. in Hamburg und Bremen nur Handelskammer genannt; 79 in Deutschland)

 

· Handwerkskammern (53 in Deutschland)

 

Weitere Beispiele für berufsständische Körperschaften sind:

 

· Landwirtschaftskammern (z.B. in Niedersachsen oder Schleswig-Holstein)

 

· Arbeitnehmerkammern (im Saarland und in Bayern)

 

· Pflegekammern (nur in Rheinland-Pfalz und Nordrhein-Westfalen; Pflegekammern in Niedersachen – 2017 bis 2021 – und Schleswig-Holstein – 2018 bis 2021 – wurden aufgelöst)

 

Während einige Kammern bundesweit oder landesweit – also im Bereich eines Bundeslandes – organisiert sind, gibt es auch regionale Organisationen (IHK/Handelskammer) oder im Bereich staatlicher Organisationsbereiche (Bereich der Oberlandesgerichtsbezirke bei den Rechtsanwaltskammern).

Wer zahlt Beiträge bei den Kammern?

Die Kosten, die durch die Tätigkeit der Berufskammern entstehen, werden in der Regel von den Mitgliedern getragen. Dies kann z. B. auf der Grundlage einer gesetzlichen Regelung möglich sein. Bei einigen Kammern ist die Erhebung von Beiträgen jedoch nur auf der Grundlage von Satzungen oder Beitragsordnungen ohne gesetzliche Grundlage möglich.

Warum muss ich an die IHK zahlen?

Damit die berufsständischen Kammern gebildet werden und ihre Aufgaben erfüllen können, müssen sie finanziert werden. Zu diesem Zweck erheben die Kammern von ihren Mitgliedern Grundbeiträge, Umlagen und ggf. sonstige Beiträge. Diese Beitragspflicht ist entweder in den Satzungen der Kammern geregelt oder gesetzlich vorgeschrieben.

Welche gesetzliche Grundlage haben Pflichtbeiträge bei der IHK und der Handwerkskammer?

Im Bereich der Industrie- und Handelskammern sowie der Handwerkskammern, existieren folgende gesetzliche Grundlagen für die Erhebung von Pflichtbeiträgen:

 

· § 3 Abs. 3 Satz 1 IHKG schreibt vor, dass die IHK von ihren Mitgliedern Grundbeiträge und Umlagen erheben darf.

 

· Die Handwerkskammer wird nach § 113 Abs. 1 HwO u.a. von den Beiträgen der Mitglieder getragen. Gem. § 113 Abs. 2 Satz 1 HwO dürfen die Handwerkskammern als Beiträge auch Grundbeiträge, Zusatzbeiträge und außerdem Sonderbeiträge erheben.

 

Auch im Bereich z.B. der Heilberufskammern gibt es gesetzliche Grundlagen für die Erhebung von Pflichtbeiträgen. Beispielsweise regelt § 8 Abs. 1 HKG Niedersachsen, dass die niedersächsischen Kammern für Heilberufe (z.B. die Ärztekammer) anhand einer Beitragsordnung Beiträge von den Mitgliedern erheben darf.

 

In den gesetzlichen Grundlagen für die Erhebung von Gebühren und Beiträgen der jeweiligen berufsständischen Körperschaften wird zumeist die Möglichkeit der Staffelung nach Leistungsfähigkeit der Mitglieder geboten (z.B. § 113 Abs. 2 Satz 2 HwO – Handwerkskammern, § 3 Abs. 3 Satz 2 IHKG – Industrie- und Handelskammern).

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