Gelbe Brief-Widerspruch

Viele amtliche Zustellungen werden per sogenanntem “gelben Brief” durch Mitarbeiter der mittlerweile privatisierten deutschen Post zugestellt. Als Rechtsgrundlage wird hier der § 33 PostG genannt, wonach ein Lizenznehmer, der Briefzustelldienstleistungen erbringt, verpflichtet ist, Schriftstücke unabhängig von ihrem Gewicht nach den Vorschriften der Prozeßordnungen und der Gesetze, die die Verwaltungszustellung regeln, förmlich zuzustellen. Im Umfang dieser Verpflichtung ist der Lizenznehmer mit Hoheitsbefugnissen ausgestattet (beliehener Unternehmer).

Diese Regelungen, wonach die privatisierte deutsche Post Beliehener des Staatses ist, verletzt nach unserer juristischen Bewertung ihre Grundrechte sehr erheblich, da Artikel 33 Absatz 4 Grundgesetz bestimmt, dass hoheitliche Befugnisse nur Beamten zustehen und durch die Übertragung an die privat wirtschaftlich tätige deutsche Post zum einen die Bindungswirkung des Artikel 1 Absatz 3 Grundgesetz unterlaufen wird, der Bürger aber auch stets die Möglichkeit der kostenlosen Folgenbeseitigungsklage gemäß Artikel 19 Absatz 4 Grundgesetz haben muss. Durch diese kostenlose Klage werden dem Bürger sämtliche Schäden erstattet, die durch einen grundrechtswidrigen Eingriff eingetreten sind.

Bei der Zustellung von Amts wegen erfolgt die Zustellung durch die Geschäftsstelle des Gerichts, welche die Post oder einen Justizbediensteten damit beauftragen kann (§§ 168, 176 ZPO).
Bei der Zustellung von Amts wegen handelt es sich um eine hoheitliche Aufgabe, die nach Artikel 33 Absatz 4 Grundgesetz grundsätzlich nur von Beamten durchgeführt werden kann.
Aufgrund der erheblichen Rechtsauswirkungen (Fristberechnung für die Möglichkeit der Einlegung von Rechtsmitteln und sonstigen Rechtsbehelfen), die eine Zustellung von Amts wegen auslöst und mit sich bringt, handelt es sich um eine Aufgabe, deren Wahrnehmung eine besondere Verlässlichkeit, Stetigkeit und Rechtsstaatlichkeitsgarantien erfordert.
Die Deutsche Post wurde jedoch priviatisiert und bedient sich widerum zur Erfüllung dieser Aufgabe nicht selten Hilfskräften. Eine Übertragung einer Zustellung von Amts wegen auf diesen Personenkreis verstößt nach unserer Rechtsansicht gegen das Grundgesetz. Gemäß Art. 33 Abs. 4 GG i. V. m. Art. 1 GG und Art. 20 Abs. 2 und 3 GG ist eine Zustellung von Amts wegen im Wege der Ersatzvornahme nicht übertragbar und damit grundrechtswidrig, da hiermit die Bindungswirkung des Art. 1 Abs 3 Grundgesetz unterlaufen wird und die Grundrechtspositionen der Adressaten verletzt und unterlaufen werden.
Mit Hilfe unseres Musterschreibens können Sie eine ggf. rechtswidirg erfolgte Zustellung zurückweisen und eine gerichtliche Überprüfung der an Sie erfolgten Zustellung veranlassen.

2. Zustellung auf Betreiben der Partei durch Gerichtsvollzieher

Der Gerichtsvollzieher war bis zum 31.07.2012 Beamter der Justiz mit der Aufgabe, Urteile und andere Vollstreckungstitel zwangsweise zu vollstrecken sowie (auch außerhalb eines konkreten Gerichtsverfahrens) Schriftstücke zuzustellen. Er unterstand in seiner Funktion als Landesbeamter dienstrechtlich seinen jeweiligen Dienstvorgesetzten nach dem Beamtenrecht, als Kostenbeamter dienstrechtlich Beamten der Landeskasse im Wege von regelmäßigen Überprüfungen und als eigenständiges Vollstreckungsorgan formellrechtlich dem Vollstreckungsgericht, das über gegen seine Vollstreckungshandlungen eingelegte Rechtsmittel bzw. Rechtsbehelfe entscheidet. Seit dem 01.08.2012 ist der Gerichtsvollzieher freiberuflich tätig (Beleihungssystem). Da der Gerichtsvollzieher bei der Vollstreckung von Urteilen und anderen Vollstreckungstiteln hoheitlich tätig wurde, bedurfte es dafür einer grundgesetzlichen Ermächtigung. Die einschlägige Vorschrift in Artikel 33 Abs. 4 GG lautet seit dem Inkrafttreten des Grundgesetzes:

„Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel
Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen
Dienst- und Treueverhältnis stehen.“

Als Träger hoheitlicher Befugnisse gemäß Art. 33 Abs. 4 GG war er gemäß Art. 20 Abs. 2 GG als besonderes Organ der vollziehenden Gewalt gemäß Art. 1 Abs. 3 GG unverbrüchlich an die unverletzlichen Grundrechte als unmittelbar geltendes Recht und gemäß Art. 20 Abs. 3 GG an Gesetz und Recht gebunden. Als Angehöriger der staatlichen Gewalt hatte er in jedem
Einzelfall die wichtigste Wertentscheidung des Bonner Grundgesetzes gemäß Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GG mit der Verpflichtung für die gesamte staatliche Gewalt gemäß Satz 2 zu beachten. Die Vorschrift lautet:

“Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.”

Diese Schutzwirkung und die weiteren sich hieraus ableitenden Rechte der Bürger sind durch die erfolgte Privatisierung weggefallen. Mit Hilfe unseres Schreibens können Sie eine solche Zustellung zurückweisen.

Eine Heilung des Zustellungsmangels kommt grundsätzlich nicht in Betracht, da eine Grundrechtsverletzung
in der Rechtsfolge die Nichtigkeit des jeweiligen Aktes bestimmt.

Rechtlicher Rat: